Das Arbeitsrecht unterteilt sich in die Teilbereiche Individual- und Kollektivarbeitsrecht.

Hierzu zählen insbesondere die Bereiche Kündigungsschutzrecht, Arbeitsvertragsrecht, Mutterschutzrecht, Schwerbehindertenrecht und das Recht der betrieblichen Altersversorgung.

Zu Überschneidungen kann es hierbei u.a. mit dem Sozialrecht oder auch Dienstvertragsrecht kommen.

 

Wir sind insbesondere in den nachstehenden Bereichen sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite, tätig:

  • Kündigung und Kündigungsschutzverfahren
  • Abfindungen
  • Prüfung, Vorbereitung und Abschluss von Aufhebungsverträgen
  • Durchsetzung von Arbeitnehmeransprüchen (Lohn, Urlaubs- und    Weihnachtsgeld, Urlaub,             Arbeitszeugnis)
  • Abmahnungen
  • Umsetzung, Versetzung, Eingruppierung
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Fragen der Arbeitnehmerhaftung
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Schwerbehinderung
  • Verhalten bei Insolvenz des Arbeitgebers
  • Mobbing, Umgang mit Konflikten am Arbeitsplatz
  • Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigungen
  • Fragen der Altersteilzeit
  • Arbeitsvertragsgestaltungen (Befristungsmöglichkeiten, Flexibilisierung der Arbeitszeit,             Vergütungsmodelle und Anreizsysteme, Fragen des Direktionsrecht, Arbeitnehmerhaftung,             Dienstwagen)
  • Betriebsvereinbarungen
  • Arbeiternehmermitbestimmung (Betriebsratswahlen, Mitbestimmung in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen)
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Betriebsübergang
  • Sozialplan und Interessenausgleich
  • Kurzarbeit
  • Usw.

 

Nachstehend wollen wir Ihnen die Regelungen des Arbeitsrechtes in Auszügen etwas näher bringen :

 

 

Der Arbeitsvertrag

Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der schriftliche oder mündliche Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein umfangreiches System arbeitsrechtlicher Regelegungen, z.B. Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Gesetze und Verordnungen, EU - Richtlinien- und Verordnungen sowie die Rechtsprechung der nationalen Gerichte und des EuGH.

Der Arbeitsvertrag, auch Anstellungsvertrag, ist nach deutschem Recht ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des Dienstvertrages.

Werden Arbeitsvertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, unterliegen sie grundsätzlich auch dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet.

Der Arbeitnehmer kann im Wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.

 

Die Vertragspartner

Arbeitgeber kann jede natürliche oder juristische Person sein.

Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Bei den Arbeitnehmern wird traditionell differenziert zwischen Arbeitern und Angestellten,wobei den Arbeitern die mehr körperlich geprägte, den Angestellten die geistige und die künstlerische Arbeit zugewiesen war. Diese Differenzierung führte zu zahlreichen, teils skurrilen, Zuordnungen. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist heute rechtlich nur noch von sehr geringer Bedeutung, da alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede (gesetzliche Kündigungsfristen, Entgelt, Lohnfortzahlung usw.) beseitigt wurden.

Lediglich in einigen Tarifverträgen wird noch in Teilen differenziert .Ansonsten gilt heute für Arbeiter und Angestellte das gleiche Arbeitsrecht.

Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig Beschäftigte ( Minijobber, 400€-Jobs ). Hier gelten entgegen einer weitverbreiteten Überzeugung nahezu keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Sowohl der Kündigungsschutz als auch etwa die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Urlaubsansprüche stehen auch diesen Arbeitnehmern uneingeschränkt zu.

Früher übliche Differenzierungen stellten einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar und wurden daher aufgehoben.

Erleichterungen gibt es hier allerdings in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht; arbeitsrechtlich sind zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen für Aushilfen zulässig.

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers findet in der Regel, aber nicht zwingend, im Betrieb des Arbeitgebers statt. Der Betriebsbegriff steuert viele arbeitsrechtliche Konsequenzen, beispielsweise die Frage, ob in dem Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, Kündigungsschutz auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes herrscht oder nicht.

Abzugrenzen ist die Organisationseinheit „Betrieb” von den Begriffen des Unternehmers oder des Unternehmens, auch wenn hier umgangssprachlich häufig Vermischungen erfolgen. Der Unternehmer oder – meist wenn von einer juristischen Person getragen – das Unternehmen ist der Eigentümer des Betriebes und auch der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Das Unternehmen kann durchaus auch Inhaber mehrerer Betriebe sein.

Mehrere Unternehmen können sich zu einem Konzern verbinden. Es ist auch möglich, dass sich zwei Unternehmen verbinden, um gemeinsam einen bestimmten Betrieb zu führen.

 

Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Aufgrund des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen; der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder nach einem anzuwendenden Tarifvertrag.

Daneben können im Arbeitsvertrag weitere Leistungspflichten vereinbart werden. Soweit Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht konkretisiert sind, unterliegt deren Bestimmung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, das dieser nach billigem Ermessen ausüben kann.

Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig.Auch ist die Vereinbarung einer Probezeit möglich und üblich.

 

Arbeitsverträge enthalten darüber hinaus regelmäßig Ausführungen zum Urlaub, zur Entgeltfortzahlung, zu Kündigungsfristen usw. In Teilen sind diese jedoch der Disposition der Parteien entzogen, da sie gesetzlich zwingend vorgegeben sind und dmait nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden können.

Im Ganzen wird das Arbeitsverhältnis von einem beträchtlichen arbeitsrechtlichen Regelwerk flankiert.

Dies ist Folge des strukturellen Machtungleichgewichts der Vertragsparteien und Ergebnis der sozialstaatlichen Intention, die darauf aufbaut, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung durch abhängige Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag entstehen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Haupt- und Nebenpflichten bzw. sonstige Pflichten. Dies sind insbesondere, für den Arbeitgeber, die Fürsorgepflicht, die Beschäftigungspflicht, die Pflicht zur Urlaubsgewährung, die Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen, die Einblicksgewährung in die Personalakte, Informationspflichten, die Pflicht zur Zeugniserteilung usw..

Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbietsbedingungen auszuhändigen ( also quasi einen Arbeitsvertrag ). Verstößt der Arbeitgeber gegen die Nachweispflicht, kann er sich schadenersatzpflichtig machen oder es kann sich die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess zu seinen Ungunsten verändern.

 

Leistungsstörungen

Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitgebers

Verzug der Lohnzahlung

Der Arbeitgeber gerät in Verzug, wenn er den vereinbarten Lohn nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt. Wurde keine Vereinbarung über den Zahlungszeitpunkt getroffen, ist der Lohn zum Ende des Vergütungszeitraums (in den meisten Fällen eines Monats) zu zahlen. Die Fälligkeit selbst bestimmt noch nicht den Zeitpunkt an dem der Lohn auf dem Konto eingegangen sein muss.

Grundsätzlich haftet der im Verzug befindliche Arbeitgeber für alle durch den Verzug entstandenen Schäden bzw. Kosten des Arbeitnehmers.

Im Arbeitsrecht gilt dies jedoch nicht für die Kosten einer vorprozessualen anwaltlichen Vertretung. Der Arbeitnehmer muss also die Kosten eines eventuell von ihm eingeschalteten Rechtsanwaltes stets selbst bezahlen und kann trotz des Verzugs keine Erstattung vom Arbeitgeber verlangen.

Gerät der Arbeitgeber für einen längeren Zeitraum in Verzug, kann der Arbeitnehmer - nach vorheriger Ankündigung (7 Tage) - seine Arbeitsleistung zurückbehalten. Der Arbeitgeber bleibt gleichwohl zur fortlaufenden Zahlung des Lohnes verpflichtet, der Arbeitnehmer muss (im Anschluss an den Wegfall des Zurückbehaltungsrechtes durch Ausgleich der Lohnforderungen diese Zeiträume nicht nacharbeiten.

Ein erheblicher Zahlungsverzug des Arbeitgebers berechtigt den Arbeitnehmer darüber hinaus zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

In diesem Falle ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Ersatz des durch die fristlose Kündigung bedingten Lohnausfalls (bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verpflichtet.

 

Verletzung von Nebenpflichten

Wenn der Arbeitgeber schuldhaft seineNebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, haftet er dem Arbeitnehmer grundsätzlich auf Ersatz des Schadens.

Die Haftung des Arbeitgebers findet jedoch eine erhebliche Einschränkung für den Fall eines Arbeits- und Wegeunfalles des Arbeitnehmers.

In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ein (verschuldensunabhängiger) Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen gesundheitlichen Schäden gegen die Berufsgenossenschaft zu.

Zugleich ist ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen wegen eines (schuldhaft, aber nicht vorsätzlich herbeigeführten) Arbeitsunfalles ausgeschlossen.

Annahmeverzug

Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt. Er bleibt in diesen Fällen zur Zahlung des Arbeitslohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer die durch den Annahmeverzug verlorene Arbeitszeit nacharbeiten muss (sog. Fixgeschäft).

Ein konkretes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber (zum Beispiel durch eine Kündigung) zu erkennen gegeben hat, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (im genannten Beispiel nach Ablauf der Kündigungsfrist) ablehnen wird.

Hat der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers anderweitige Einkünfte (aus seiner Arbeitsleistung), dann muss er sich diese Einkünfte auf den oben genannten Lohnanspruch anrechnen lassen.

 

Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitnehmers

Verzug der Arbeitsleistung

Da es sich bei der Arbeitsleistung um eine absolute Fixschuld handelt, ist ein Verzug der Arbeitsleistung begrifflich ausgeschlossen.

Bei Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung liegt in der Regel Unmöglichkeit vor.

Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

Wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich, ist nach dem Verschulden zu differenzieren:

Verschuldet der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit, so verliert er den Anspruch auf Arbeitslohn, sofern nicht - wie beispielsweise bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin - das Risiko auf den Arbeitgeber verlagert wurde.

Verschuldet der Arbeitgeber die Unmöglichkeit, so behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.

Hat keine der Parteien die Unmöglichkeit verschuldet, so verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, es sei denn, es handelt sich um einen Fall, der in das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt (beispielsweise fehlendes Material oder eine Naturkatastrophe).

Verletzung von Nebenpflichten des Arbeitnehmers

Verletzt der Arbeitnehmer seine Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitgeber nur bei grober  Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den daraus entstehenden Schaden.

 

 

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen, es gibt verschiedene Möglichkeiten einer Beendigung.

Eine Befristung ist nur eingeschränkt innerhalb bestimmter gesetzlicher Vorgaben zulässig. Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig durch Kündigung einer Partei oder durch Aufhebungsvertrag. Es herrscht Schrfitformzwang.

Das Arbeitsverhältnis endet auch automatisch bei Tod des Arbeitnehmers.

 

Kollektives Arbeitsrecht

 

Streik von Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst

 

Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen ( Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, das Tarifrecht, das Arbeitskampfrecht sowie das Mitbestimmungsrecht im Unternehmen und jeweiligen Betrieb.

 

Tarifvertragsrecht

Das Tarifvertragsrecht ist im Tarifvertragsgesetz rgeregelt, wohingegen das Recht des Arbeitskampfes vorwiegend Richterrecht ist.

Unternehmensmitbestimmung

Zu unterscheiden ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben und die Mitbestimmung in Unternehmen.

Ein Unternehmen ist ein Rechtsträger (Einzelperson, Gesellschaft, juristische Person), der einen oder mehrere Betriebe führen kann.

Betriebe sind organisatorische Einheiten, mittels derer der Unternehmer einen Betriebszweck (z.B.: Produktion, Dienstleistung) zu erfüllen versucht.

 

Mitbestimmung im Aufsichtsrat

Die Unternehmensmitbestimmung findet durch den Aufsichtsrat statt.

 

Betriebsrat und vergleichbare Gremien

Die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer findet durch frei gewählte Betriebsräte und für die leitenden Angestellten durch Sprecherausschüße statt.

In Betrieben der öffentlichen Hand sind statt der Betriebsräte sogenannte Personalräte zuständig.

In kirchlichen Tendenzbetrieben sind Mitarbeitervertretungen tätig.

 

Telefonische Erreichbarkeit (Termine nach Vereinbarung)

Montag   09:00-13:00   14:00-16:30
Dienstag   09:00-13:00   14:00-16:30
Mittwoch   09:00-13:00    
Donnerstag   09:00-13:00   14:00-16:30
Freitag   09:00-13:00    

 

Dufrenne-Eiden Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Brückenstr. 7-9, 50259 Pulheim

  02238-838920
  02238-838921
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